Allgemeine Einkaufsbedingungen
der REMA EV Connections GmbH
§ 1 ALLGEMEINES
1. Diese Bedingungen gelten für folgende Unternehmen: REMA EV Connections GmbH
2. Der Vertragsschluss erfolgt unter ausschließlicher Geltung unserer Allgemeinen Einkaufsbedingungen (im Folgenden: AEB); entgegenstehende oder von unseren AEB abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AEB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AEB abweichender Bedingungen des Lieferanten unsere vertragliche Verpflichtung vorbehaltlos erfüllen.
3. Unsere AEB gelten nur gegenüber einem Unternehmer (§§ 310 I, 14 BGB), einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
4. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zur Änderung des Vertrags oder zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind zu Beweiszwecken schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Ergänzungen. Die Schriftformabrede kann nur schriftlich für den Einzelfall aufgehoben werden.
5. Unsere AEB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.
6. Im innerdeutschen Geschäftsverkehr (ohne grenzüberschreitenden Bezug) ist unser Geschäftssitz ausschließlicher Gerichtsstand.
7. Im internationalen Geschäftsverkehr (grenzüberschreitender Bezug) gilt:
(a) Für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AEB und/oder einer Bestellung sind die Gerichte an unserem Geschäftssitz in Deutschland ausschließlich zuständig, wenn bei Klageerhebung in der Streitigkeit feststeht, dass für die Anerkennung und Vollstreckung einer deutschen gerichtlichen Entscheidung im Ausland gegen den Vertragspartner die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 12.12.2012 vorliegen.
(b) In allen anderen Fällen werden Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AEB und/oder einer Bestellung nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Schiedsort ist unser Geschäftssitz in Deutschland. Die Verfahrenssprache ist Deutsch. Das in der Sache anwendbare Recht ist das nach § 1 (9).
8. Sofern nicht etwas Anderes vereinbart ist, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen und Leistungen aus diesem Vertrag.
9. Der Vertrag unterliegt dem deutschen Sachrecht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
10. Die deutsche Fassung dieser AEB ist verbindlich und vorrangig etwaiger Übersetzungen.
§ 2 ANGEBOT – BESTELLUNGEN – AUFTRÄGE – VERTRAULICHKEIT – DATENSCHUTZ
1. Mindestbestellwerte und/oder Mindermengenzuschläge in Angeboten des Lieferanten werden von uns nicht akzeptiert.
2. Wir können unsere Bestellung bis zum Erhalt einer Annahmeerklärung des Lieferanten jederzeit widerrufen.
3. Wir sind berechtigt, Zeit und Ort der Lieferung sowie die Art der Verpackung jederzeit durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von mindestens 7 Kalendertagen vor dem vereinbarten Liefertermin zu ändern.
4. An Kostenanschlägen, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als “vertraulich” bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Lieferant unserer ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung. Der Lieferant verpflichtet sich, nicht allgemein bekannte kaufmännische oder technische Informationen betreffend unser Unternehmen, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, vertraulich zu behandeln und ausschließlich im Rahmen der Vertragsabwicklung zu nutzen. Mitarbeiter und Subunternehmer sind entsprechend zu verpflichten. Wir verpflichten uns, vom Lieferant als vertraulich bezeichnete Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen. Der Lieferant verpflichtet sich, nach Abwicklung der Bestellung die in diesem Absatz genannten Unterlagen unaufgefordert an uns zurückzugeben.
5. Im Übrigen gilt ergänzend die zwischen dem Lieferanten und uns abgeschlossene Geheimhaltungsvereinbarung.
6. Der Lieferant hat sich an die gültigen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes zu halten.
§ 3 PREISE – ZAHLUNGSBEDINGUNGEN – AUFRECHNUNG – ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT
1. Der in unserer Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend.
2. Die in Rahmenvereinbarungen mit dem Lieferanten festgelegten Preise sind für die Laufzeit dieser Vereinbarungen bindend, Preiserhöhungen sind grundsätzlich ausgeschlossen.
3. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung und Transport an die im Vertrag genannte Versandanschrift einschließlich Verpackung ein. Wir sind berechtigt, die Verpackung der Ware auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden. Die Kosten einer Versicherung, insbes. einer Transportversicherung, übernehmen wir nur nach unserer vorherigen schriftlichen Übernahmeerklärung.
4. Enthält die Bestellung keine Preisangabe oder scheitert die Einigung über den Preis aus sonstigen Gründen, gilt ein angemessener Preis als vereinbart.
5. Wir kaufen kupferhaltige Produkte auf Grundlage unserer Basispreise in Euro netto zuzüglich der Metallnotierungen DEL, LME, MK ein. => Quelle: www.westmetall.de
6. Im Anschluss an die Lieferung der Ware hat der Lieferant uns eine Rechnung im Einklang mit der Bestellung und diesen AEB zu stellen. Auf der Rechnung sind die Bestellnummer / Artikelnummer / Liefermenge und Lieferanschrift anzugeben. Sollten eine oder mehrere dieser Angaben fehlen und sich dadurch im Rahmen unseres normalen Geschäftsverkehrs die Bearbeitung durch uns verzögern, verlängern sich die in (7) genannten Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung.
7. Sofern nicht anders vereinbart, zahlen wir ab Lieferung der Ware und Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung innerhalb von 14 Tage mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Für die Rechtzeitigkeit der von uns geschuldeten Zahlungen genügt der Eingang unseres Überweisungsauftrages bei unserer Bank, sofern dieser von der Bank angenommen und ausgeführt wird.
8. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen.
9. Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter, anerkannter oder unbestrittener Gegenforderungen.
§ 4 LIEFERZEIT – LIEFERUNG – VERTRAGSSTRAFE
1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit (Liefertermin oder -frist) ist bindend, wobei für die Einhaltung der Lieferzeit das Eintreffen der Ware bei uns maßgeblich ist. Vorzeitige Lieferungen oder Teillieferungen sind nur mit unserer schriftlichen Einwilligung zulässig.
2. Ist in der Bestellung kein konkreter Liefertermin vorgesehen, sondern ein Abruf der Lieferung durch uns, ist die Lieferung binnen einer Woche ab Mitteilung des Abrufs zu bewirken. Mangels anderweitiger Angaben in der Bestellung können wir den Abruf innerhalb von sechs Monaten nach dem Beginn der vorgesehenen Lieferbereitschaft des Lieferanten vornehmen. Ein von uns nicht rechtzeitig vorgenommener Abruf begründet keine wesentliche Vertragsverletzung.
3. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, derentwegen die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
4. Lieferungen erfolgen seitens des Lieferanten auf der Basis DDP (Incoterms 2020 – geliefert verzollt) an die Niederlassung von uns, die in der Bestellung angegeben ist, soweit sich aus der Bestellung selbst nicht eine andere Lieferklausel und/oder eine andere Lieferanschrift ergibt.
5. Der Lieferant hat die Aus- und Einfuhrbewilligungen und andere behördliche Genehmigungen zu beschaffen sowie alle Zollformalitäten zu erledigen, die für die Aus- und Einfuhr der Ware und gegebenenfalls Durchfuhr durch ein drittes Land erforderlich sind.
6. Im Falle des Lieferverzugs, dessen Eintritt sich nach den gesetzlichen Regelungen richtet, stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu, einschließlich des Rücktrittsrechts und des Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist.
7. Wir sind berechtigt, bei schuldhaften Lieferverzögerungen nach vorheriger schriftlicher Androhung gegenüber dem Lieferanten für jede angefangene Woche des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5%, maximal 5%, des jeweiligen Nettoauftragswerts zu verlangen. Bei schuldhaften Lieferverzögerungen von Teilleistungen kann ebenfalls für jede angefangene Woche des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe von 0,5% des auf die betroffene Teilleistung entfallenden Nettoauftragswertes, maximal 5% hieraus, geltend gemacht werden. Insgesamt darf die Summe verschiedener Vertragsstrafen 5% des gesamten Nettoauftragswertes nicht übersteigen. Weitergehende Schadensersatzansprüche, auf die die Vertragsstrafe angerechnet wird (z.B. Bandstillstand, Fremdeindeckungskosten, Expresstransporte, Produktionsausfall etc.) bleiben vorbehalten. Nehmen wir die verspätete Leistung an, ist die Vertragsstrafe spätestens mit unserer Schlusszahlung geltend zu machen.
8. Ohne unsere schriftliche Einwilligung ist der Lieferant nicht berechtigt, den Auftrag an Subunternehmer ganz oder teilweise weiterzugeben oder durch Subunternehmer ausführen zu lassen.
9. Zuspät- und/oder Zufrühlieferungen führen zu einer negativen Beurteilung in der Lieferantenbewertung.
§ 5 GEFAHRÜBERGANG – DOKUMENTE
1. Die Gefahr geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf uns über, wenn uns die Ware an dem vereinbarten Bestimmungsort übergeben wird.
2. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer und unsere Artikelnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind die dadurch entstehenden Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.
§ 6 GARANTIE UND GEWÄHRLEISTUNGSANSPRÜCHE
1. Der Lieferant garantiert, dass die von ihm gelieferten Gegenstände in vollem Umfang der Leistungsbeschreibung im Auftrag entsprechen. Abweichungen sind ohne unsere ausdrückliche schriftliche Einwilligung auch dann nicht zulässig, wenn die Gegenstände, die der Lieferant liefern möchte, mit dem im Auftrag beschriebenen Gegenstand funktionsgleich sind.
2. Bei Mängeln stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre ab der Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB).
3. Der Lieferant übernimmt die Qualitätssicherung und eine entsprechende Warenausgangskontrolle hinsichtlich der von ihm zu liefernden Gegenstände. Unsere Untersuchungs- und Rügeobliegenheit beschränkt sich daher auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Besichtigung offen zu Tage treten (z. B. Transportschäden, Falsch- oder Minderlieferungen). Solche offenen Qualitäts- und Quantitätsabweichungen sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn wir sie dem Lieferanten innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Eingang der Ware bei uns mitteilen. Dies gilt auch für versteckte Sachmängel und/oder Qualitätsmängel an Waren, die bei unserer Wareneingangskontrolle im Sinne von Satz 2 auf Grund der Beschaffenheit nicht festzustellen waren und erst während der Verarbeitung auftreten, sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn die Mitteilung innerhalb von 4 Wochen nach Entdeckung an den Lieferanten erfolgt.
4. Die für die Prüfung und die Nacherfüllung aufgewendeten Kosten trägt der Lieferant auch dann, wenn sich das Nacherfüllungsverlangen als unberechtigt erweist. Das gilt nicht, wenn unser Nacherfüllungsverlangen in Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Umstandes ausgesprochen wurde, dass kein Mangel vorliegt.
Jede qualitative Abweichung führt zu einer 8-D Reporteröffnung. Eine damit verbundene Aufwandspauschale in Höhe von 180,00 EUR netto wird dem Lieferant mit einer Belastungsanzeige eröffnet und bei Zahlung abgezogen.
5. Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche.
6. Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt. Bei Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte oder nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, die Maßnahme erfolgte für uns erkennbar nur aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.
7. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Spezifikation der Ware stellt eine wesentliche Vertragsverletzung auf Seiten des Verkäufers dar. Entsprechendes gilt, wenn die Ware nicht den im Bestimmungsland maßgeblichen Vorschriften entspricht.
§ 7 HINWEIS- UND SORGFALTSPFLICHTEN
1. Haben wir den Lieferanten über den Verwendungszweck der Lieferungen oder Leistungen unterrichtet oder ist der Verwendungszweck dem Lieferanten auch ohne ausdrücklichen Hinweis erkennbar, so hat uns der Lieferant unverzüglich zu informieren, wenn die Lieferungen oder Leistungen für den Lieferanten erkennbar nicht geeignet sind, dem bekannten Zweck zu dienen.
2. Der Lieferant hat uns Änderungen der Zusammensetzung des verarbeiteten Materials oder der konstruktiven Ausführungen gegenüber bislang dem Besteller erbrachten gleichartigen Lieferungen oder Leistungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Änderungen dürfen nur mit unserer schriftlichen Einwilligung der weiteren Ausführung des Auftrags zugrunde gelegt werden.
3. Der Lieferant steht dafür ein, dass seine Lieferungen und Leistungen den umweltschutzrechtlichen Vorschriften, denjenigen der Unfallverhütung und des sonstigen Arbeitsschutzes sowie sonstigen gesetzlichen Vorgaben sowie den technischen Normen entsprechen.
4. Der Lieferant hat uns über produktspezifische, nicht allgemein bekannte Erfordernisse der Behandlung der Lieferung oder der Entsorgung unverzüglich zu informieren.
§ 8 ERSATZTEILE
1. Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile zu den an uns gelieferten Produkten für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren nach der Lieferung vorzuhalten.
2. Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion von Ersatzteilen für die an uns gelieferten Produkte einzustellen, wird er uns dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen. Diese Entscheidung muss – vorbehaltlich des Absatzes 1 – mindestens 6 Monate vor der Einstellung der Produktion liegen.
§ 9 BEISTELLUNGEN – WERKZEUGÜBERLASSUNGEN – BETRIEBSEINRICHTUNGEN
1. Von uns dem Lieferanten überlassene Gegenstände aller Art, die zur Fertigung der von uns bestellten Lieferungen und Leistungen benötigt werden, verbleiben unser Eigentum. Sie dürfen ausschließlich zur Erbringung der bestellten Lieferungen und Leistungen verwendet werden.
2. Der Lieferant ist verpflichtet, auf seine Kosten erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchzuführen sowie die überlassenen Gegenstände ausreichend zu versichern und uns dies auf Verlangen nachzuweisen.
§ 10 PRODUKTHAFTUNG
Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind, und ist verpflichtet, uns von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen.
§ 11 SCHUTZRECHTE
1. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union, Nordamerika oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden.
2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen der in Absatz 1 genannten Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dieser Anspruch besteht unabhängig von einem Verschulden des Lieferanten.
§ 12 EIGENTUMSVORBEHALT
1. Ein einfacher Eigentumsvorbehalt des Lieferanten bis zur Zahlung des Kaufpreises wird von uns anerkannt. Wir sind jedoch befugt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern und zu verarbeiten. Der Lieferant ist nicht berechtigt, die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalt heraus zu verlangen oder deren Weiterveräußerung oder Verarbeitung zu untersagen, solange er nicht ein ihm zustehendes Recht zur Aufhebung des betreffenden Vertrages ausgeübt und wir davon Kenntnis erlangt haben.
2. Soweit wir dem Lieferanten Teile oder Werkzeuge zur Durchführung eines Auftrages zur Verfügung stellen, verbleiben diese in unserem Eigentum. Der Lieferant hat die zur Erhaltung des Eigentumsvorbehalts – oder eines im Land seiner Niederlassung und in einem davon abweichenden Bestimmungsland vergleichbaren Sicherungsrechts – erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und uns auf Verlangen nachzuweisen. Nichtbeachtung begründet eine wesentliche Vertragsverletzung.
3. Wir können die Herausgabe der bereitgestellten Teile und Werkzeuge jederzeit verlangen, sobald diese zur Erfüllung eines Auftrages von dem Lieferanten nicht mehr benötigt werden.
§ 13 SALVATORISCHE KLAUSEL
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, wird die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Soweit eine Bestimmung im individualvertraglichen Teil unwirksam ist, verpflichten sich die Vertragsparteien, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, deren Zweck dem der weggefallenen Bestimmung möglichst nahekommt. Gleiches gilt, wenn im Vertrag eine Regelungslücke enthalten ist.
Stand 06/2020
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